Verfahrenshilfe
Wenn man sich die Kosten eines Zivilverfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof oder Landesverwaltungsgericht) ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes nicht leisten kann und die Prozessführung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, besteht die Möglichkeit, bei Gericht oder den Verwaltungsbehörden um Bewilligung der Verfahrenshilfe anzusuchen.
Mit einem solchen Antrag ist ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, welches wahrheitsgemäß ausgefüllt werden muss – falsche Angaben sind strafbar! Antragsformulare erhält man bei allen Gerichten/Behörden; es besteht auch die Möglichkeit, beim Amtstag des jeweiligen Bezirksgerichtes einen Antrag zu Protokoll zu geben.
Soweit im Rahmen der Verfahrenshilfe auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt wird, stellt die Rechtsanwaltskammer für Kärnten einen Rechtsanwalt bei, der die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen hat.
Wenn Sie im Zivilprozess gewinnen, so hat Ihr Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch den Prozessgegner.
Bei Prozessverlust erhält Ihr Rechtsanwalt keine Entlohnung. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Kosten der gegnerischen Partei zu tragen haben. Die Kosten des Ihnen beigegebenen Rechtsanwaltes haben Sie dann zu tragen, wenn Sie im Zeitraum von 3 Jahren nach Prozessende – ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhaltes – dazu finanziell in der Lage sind!
Weitere Informationen zur Verfahrenshilfe finden Sie auch auf der Seite des ÖRAK, der Österreichischen Justiz sowie auf dem Help-Portal des Österreichischen Bundeskanzleramtes.