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Erwachsenenschutzgesetz

Das 2. ErwSchG (BGBl I 59/2017) brachte einige Veränderungen. Die §§ 10b und 28 Abs 1 lit o RAO idF 2. ErwSchG traten schon mit 1. Jänner 2018 in Kraft: Demnach können sich Rechtsanwälte in die Liste nach § 28 Abs 1 lit o RAO nF eintragen lassen, wenn sie sich als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet erachten. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 10b Abs 1 Z 1 bis 6 RAO nF geregelt. Diese Liste ist von den Rechtsanwaltskammern zu führen und auf deren Website allgemein zugänglich zu machen. Die betreffenden Rechtsanwälte müssen ihrer Rechtsanwaltskammer jedes Jahr die Anzahl der übernommenen Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen bekanntgeben.

Hinweis: Die Eintragung in die Liste nach § 28 Abs 1 lit o RAO nF erfolgt aufgrund der Selbsteinschätzung der jeweiligen Rechtsanwältin/des jeweiligen Rechtsanwalts.